Am 25. Februar 2021 wurden die Erläuterungen zum Bundesratsentscheid vom 24. Februar 2021 kommuniziert. Am Ende dieses Beitrags befinden sich die Unterlagen.

Wichtigste Punkte:

Covid-19-Verordnung:

  • Im Anhang 1, Seite 8, sind die Kapazitätsbeschränkungen für Läden sowie andere Einrichtungen aufgeführt.

Erläuterungen:

Art. 5e und Art. 5f

  • Ab dem 1. März 2021 sollen wieder sämtliche Einkaufsläden öffnen dürfen und Dienstleistungen sollen wieder ohne zeitliche Einschränkungen angeboten werden können.

Anhang Ziff. 3.1bis und 3.1ter

  • Buchstabe c Ziffer 3: In sehr grossen Einkaufsläden im Non-Food-Bereich sollen gestützt auf die Empfehlung der Swiss National Covid-19 Science Task Force nicht nur 20, sondern neu 25 Quadratmeter Fläche pro Kundin oder Kunde zur Verfügung stehen.
  • Buchstabe d: Die Öffnung von Läden schliesst auch die Öffnung von Einkaufszentren ein; hier ist zu verhindern, dass in den Zugangsbereichen bzw. den sich ausserhalb der Läden befindenden Zonen Ansammlungen von Personen entstehen, die das Abstandhalten verunmöglichen. In Buchstabe d wird deshalb festgehalten, dass in Einkaufszentren mit einer gesamten Einkaufsfläche (Summe aller Verkaufsflächen der sich im Zentrum befindenden Läden) von mehr als 10’000 m2 insgesamt nur so viele Personen befinden dürfen, wie sie insgesamt auch in allen Läden (gemäss den Vorgaben der Buchstaben a-c, Anhang 1 Covid-19-Verordnung) eingelassen werden dürfen. Als Einkaufszentrum gelten Einrichtungen, die geschlossene Zugangs- und Aufenthaltsbereiche zu bzw. vor den verschiedenen Läden und allfälligen weiteren Betrieben aufweisen.

Unterlagen: