Der Bundesrat hat am 27. Januar 2021 die Aufstockung der Härtefallhilfe, die Stärkung der ALV sowie Massnahmen/Änderungen zur Quarantäne/Testing beschlossen (Details siehe Medienmitteilung und FAQ):
- Finanzielles: Der Bundesrat erachtet den eingeschlagenen Weg als zweckmässig und hat angesichts der Entwicklungen entschieden, die Härtefallhilfe um weitere 2,5 Milliarden Franken aufzustocken. Die dazu notwendige Gesetzesanpassung soll in der Frühjahrssession 2021 dem Parlament vorgelegt werden. Die Neuauflage der Covid-Solidarbürgschaften soll weiter vorbereitet werden, damit sie bei einer Verschlechterung des Kreditmarktes rasch aktiviert werden könnte. Schliesslich soll der Bund auch 2021 die Kosten der Arbeitslosenversicherung für die Kurzarbeitsentschädigungen übernehmen. Zudem soll die Taggeldbezugsdauer für arbeitslose Personen verlängert werden.
- Quarantäne/Testing: Der Bund übernimmt neu die Kosten für Tests an Personen ohne Symptome, um besonders gefährdete Menschen besser zu schützen und lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu bekämpfen. Zudem passt er die bisherige Quarantäneregelung an: Die zehntägige Quarantäne kann verkürzt werden, falls sich die betroffene Person nach sieben Tagen testen lässt und das Resultat negativ ist. Ausserdem regelte der Bundesrat, dass Ordnungsbussen verhängt werden können, wenn bestimmte Massnahmen nicht eingehalten werden. Damit Impfungen auch in Apotheken möglich sind, übernimmt der Bund auch dort die Kosten.
Im Weiteren hat uns das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen gebeten, den untenstehenden Hinweis zu den Härtefallgesuchen weiterzuleiten:
Zwingend erforderlich: Einreichung vollständige Gesuchsunterlagen
Sowohl die Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (SR 951.262) als auch die Verordnung des Kantons St.Gallen über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.301) nennen Anforderungen und Bedingungen, die zwingend erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen Härtefallunterstützung beantragen kann.
Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen, entfällt der Nachweis, dass der Jahresumsatz 2020 mehr als 40 Prozent unter dem Durchschnitt aus den Jahren 2018 und 2019 liegt. Alle anderen Voraussetzungen gemäss den erwähnten Verordnungen müssen jedoch weiterhin erfüllt werden. Dazu gehört auch die Einreichung der korrekten und vollständigen Unterlagen, wie im online Formular beschrieben und verlangt.